Nichtsangriffsvertrag Zwischen Deutschland und der USSR
NICHTSANGRIFFSVERTRAG ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND DER UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN
Die Deutsche Reichsregierung und die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken geleitet von dem Wunsche die Sache des Friedens zwischen Deutschland und der UdSSR zu festigen und ausgehend von den grundlegenden Bestimmungen des Neutralitätsvertrages, der im April 1926 zwischen Deutschland und der UdSSR geschlossen wurde, sind zu nachstehender Vereinbarung gelangt:
Artikel I.
Die beiden Vertragschliessenden Teile verpflichten sich, sich jeden Gewaltakts, jeder aggressiven Handlung und jeden Angriffs gegen einander, und zwar sowohl einzeln als auch gemeinsam mit anderen Mächten, zu enthalten.
Artikel II.
Falls einer der Vertragschliessenden Teile Gegenstand kriegerischer
Handlungen seitens einer dritten Macht werden sollte, wird der andere
Vertragschliessende Teil
in keiner Form diese dritte Macht unterstützen.
Artikel III.
Die Regierungen der beiden Vertragschliessenden Teile werden künftig
fortlaufend zwecks Konsultation in Fühlung miteinander bleiben,
um sich gegenseitig über Fragen
zu informieren, die ihre gemeinsammen Interessen berüren.
Artikel IV.
Keiner der beiden Vertragschliessenden Teile wird sich an irgend einer Mächtegruppierung beteiligen, die sich mittelbar oder unmittelbar gegen den anderen Teil richtet.
Artikel
V.
Falls Streitigkeiten oder Konflikte zwischen den Vertragschliessenden
Teilen über Fragen dieser oder jener Art entstehen sollten, werden
beide Teile diese Streitig-
keiten oder Konflikte ausschliesslich auf dem Wege freundschaftlichen
Meinungsaustausches oder nötigenfalls durch Einsetzung von Schlichtungskommissionen
bereinigen.
Artikel VI.
Der gegenwärtige Vertrag wird auf die Dauer von 10 Jahren abgeschlossen
mit der Massgabe, dass, soweit nicht einer der Vertragsschliessenden
Teile ihn ein Jahr vor Ab-
lauf dieser Frist kündigt, die Dauer der Wirksamkeit dieses Vertrages
automatisch für weitere fünf Jahre als verlängert gilt.
Artikel VII.
Der gegenwärtige Vertrag soll innerhalb möglichst kurzer Frist
ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen in Berlin ausgetauscht
werden. Der Vertrag tritt
sofort mit seiner Unterzeichnung in Kraft.
Ausgefertigt in doppelter Urschrift, in deutscher und russischer Sprache.
Moskau am 23. August 1939.
Für die Deutsche Reichsregierung
v. Ribbentrop
In Vollmacht der Regierung der UdSSR
W. Molotow
(Cláusula Secreta del Tratado de No Agresión entre Alemania y la URSS.)
Geheimes Zusatzprotokoll.
Aus Anlass der Unterzeichnung des Nichtangriffsvertragen zwischen dem Deutschen Reich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken haben die unterzeichneten Bevollmächtigten der beiden Teile in streng vertraulicher Aussprache die Frage der Abgrenzung der beiderzeitigen Interessenssphären in Osteuropa erörtet. Diese Aussprache hat zu folgenden Ergebnis geführt:
1. Für den Fall einer territorial-politischen Umgestaltung in den
zu den baltischen Staaten (Finnland, Estland, Lettland, Litauen) gehörenden
Gebieten bildet die nördliche Grenze Litauens zugleich die Grenze
der Interessenssphären Deutschlands und der UdSSR. Hierbei wird
das Interesse Litauens an Wilnaer Gebiet beider-
seits anerkannt.
2. Für den Fall einer territorial-politischen Umgestaltung der zum polnischen Staats gehörenden Gebiete werden die Interessenssphären Deutschlands und der UdSSR ungefährt durch die Linie der Flüsse Narew, Weichsel und San abgegrenzt.
Die Frage, ob die beiderseitigen Interessen die Erhaltung eines unabhängigen
polnischen Staates erwünscht erscheinen lassen und wie dieser Staat
abzugrenzen wäre,
kann endgültig erst im Laufe der weiteren politischen Entwicklung
geklärt werden.
In jedem Falle werden bei beide Regierungen diese Frage im Wege einer
freundschaftlichen Verständigung lösen.
3. Hinsichlich des Südostens Europas wird von sowjetischer Seite
das Interesse an Bessarabien betont. Von deutscher Seite wird das völlige
politische Desinter-
essement an diesen Gebieten erklärt.
4. Dieses Protokoll wird von beiden Seiten streng geheim behandelt werden.
Moskau den 23. August 1939.
Für die Deutsche Reichsregierung
v. Ribbentrop
In
Vollmacht der Regierung der UdSSR
W.
Molotow
